
Teppichhändler wirbt mit Sonderpreisen. Auf dem Preisschild war der aktuelle Preis dargestellt, darüber wurde der alte Preis durchgestrichen dargestellt.
Hierüber hat sich eine Wettbewerberin anwaltlich beschwert und eine Abmahnung
ausgesprochen, die weiterführende Konsequenzen hatte. Das Gericht entschied darauf, dass hervorgehobene Einführungspreise nur dann gültig sind,
wenn das Gültigkeitsdatum des Einführungspreises klar dargestellt wird. Außerdem muss vermerkt werden, ab wann der alte, aktuell durchgestrichene,
Preis wieder gültig ist.
Im Jahre 2007 betreibt der Händler in Friesenheim bei Freiburg einen Teppichhandel. In einer Badischen Zeitung wirbt er mit einem Prospekt
für seine Teppichkollektion. Bei der Kollektion "e;Original Kachipur"e; wurden die Einführungspreise den höheren durchgestrichenen
Preisen gegenübergestellt. Der Händler wies daraufhin, dass die Kollektion eine Weltneuheit sei. Als Hersteller könne er zur Markteinführung
hohe Rabatte gewähren.
Eine Freiburger Wettbewerberin klagte gegen diese Werbung bisher erfolgreich.
Die Werbung verstoße ebenfalls gegen das Irreführungsverbot, so die Freiburgerin. Bei durchgestrichenen Preisen in einer Werbeanzeige,
muss der Anbieter kenntlich machen, auf welchen Artikel sich die Preise beziehen. Wird nach Ablauf der Werbung der reguläre Preis verlangt,
so muss angegeben werden, ab welchem Zeitpunkt dieser Preis gültig ist.
Bei einem Räumungskauf wird der Käufer zu einer zeitlichen Begrenzung genötigt. Dies ist bei einem Einführungsangebot anders. Hier muss
der Werbetreibende, der mit durchgestrichenen Preisen wirbt, eine zeitliche Begrenzung klar kenntlich machen.
FAZIT: Achten Sie unbedingt darauf, dass Sie nur mit durchgestrichenen Preisen werben, wenn Sie den Zeitraum des Einführungspreises
klar kenntlich gemacht haben. Ebenfalls sollten Sie angeben ab wann der reguläre, aktuell durchgestrichene, Preis wieder Gültigkeit hat.
Urteil vom 17. März 2011 - I ZR 81/09 - Original Kanchipur
LG Freiburg - Urteil vom 7. März 2008 - 12 O 153/07
OLG Karlsruhe - Urteil vom 14. Mai 2009 - 4 U 49/08
Karlsruhe, den 18. März 2011
Quelle: PM des BGH
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Über den Autor: Protected Shops Geschäftsführer Oliver Korpilla ist seit 1998 im eCommerce tätig. Die von Ihm betreuten Kundenprojekte haben bereits über 1 Mio. Endkunden begleitet. Die Praxis Erfahrung auf eBay, Amazon, Yatego sowie mit Online-Shops machen Ihn zu einem Experten im Online-Handel. Im Januar 2010 wurde Oliver Korpilla von den Lesern der Financial Times Deutschland zum Gründer des Monats gewählt. |




















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